Freitag, 12. Dezember 2008

Oberlandesgericht bestätigt Untersagungsverfügung der Landeskartellbehörde gegen enwag wegen zu hoher Wasserpreise in Wetzlar

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

Das Hessische Wirtschaftsministerium als Landeskartellbehörde Energie und Wasser hat mit Verfügung vom 9. Mai 2007 dem Wasserversorger der Stadt Wetzlar - enwag Energie- und Wassergesellschaft mbH (enwag) - befristet bis zum 31. Dezember 2008 untersagt, für die Lieferung von Trinkwasser zu allgemeinen Tarifpreisen mehr als 1,66 €/m³ im Typfall 1 (Jahresverbrauch 150 m³, Wasserzähler bis 5 m³/h) und mehr als 1,48 €/m³ im Typfall 2 (Jahresverbrauch 400 m³, Wasserzähler bis 5 m³/h) zu verlangen.
Gleichzeitig hat die Landeskartellbehörde festgestellt, dass die Wasserpreise der enwag für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 insoweit missbräuchlich überhöht waren, als sie die vorstehenden Beträge überstiegen haben.

Gegen diese Verfügung hat die enwag sofortige Beschwerde eingelegt, die der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main heute durch Beschluss ganz überwiegend zurückgewiesen hat.

Die Untersagungsverfügung der Landeskartellbehörde ist nach Meinung des 1. Kartellsenats berechtigt. Die kartellrechtliche Kontrolle der Endkundenpreise von Wasserversorgungsunternehmen richte sich nach den Vorschriften des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) in der Fassung des Jahres 1998. Danach liege hier ein Preismissbrauch vor. Die enwag fordere nämlich ungünstigere Preise als gleichartige Versorgungsunternehmen und habe nicht nachgewiesen, dass der Preisunterschied auf abweichenden Umständen beruht, die ihr nicht zurechenbar sind (§ 103 V 2 Nr. 2 GWB 1998).

Die Anforderungen an die Gleichartigkeit der für den Preisvergleich heranzuziehenden Wasserversorger sind nach Auffassung des 1. Kartellsenats nicht übermäßig hoch anzusetzen. Insbesondere könnten Strukturunterschiede der Versorgungsgebiete nur dann berücksichtigt werden, wenn der Wasserversorger genau nachweist, wie sie sich im Einzelnen auf die Preise auswirken.

Nur die Feststellungsentscheidung der Landeskartellbehörde hat der 1. Kartellsenat aufgehoben. Eine solche Entscheidung komme nur dann in Betracht, wenn keine Untersagungsverfügung mehr ergehen kann, weil das beanstandete Verhalten bereits beendet ist. Dies sei hier nicht der Fall.

Der Senat hat gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Der Beschluss ist in Kürze im Volltext unter www.rechtsprechung.hessen.de abrufbar.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.11.2008, Aktenzeichen 11 W 23/07 (Kart)

Freitag, 17. Oktober 2008

Bundeskartellamt stellt Preismissbrauchsverfahren gegen Gasversorgungsunternehmen gegen Zusagen zugunsten der Verbraucher ein

Wie das Bundeskartellamt mitteilte, ist das Gaspreismissbrauchsverfahren gegen sechs regionale E.ON-Gasversorger eingestellt worden. Grund dafür waren finanzielle Zusagen der Unternehmen gegenüber dem Bundeskartellamt zugunsten der Verbraucher in Höhe von insgesamt 55 Millionen Euro.

Die Einigung beinhaltet, dass zunächst eine seit längerem geplante Preiserhöhung für die kommende Heizperiode um zwei Monate von Oktober auf Dezember verschoben wird. Darüber hinaus soll den Verbrauchern mit der nächsten Abrechnung ein Bonus in Höhe von durchschnittlich 35 Euro gewährt werden. Das Bundeskartellamt hat im Gegenzug die Ermittlungen gegen diese Regionalversorger eingestellt.

Bei den Versorgern handelt es sich um E.ON Hanse, E.ON Avacon, E.ON Mitte, E.ON edis, E.ON Thüringer Energie, E.ON Bayern. Deren Kunden wird die genannte Summe direkt zugute kommen. Bundeskartellamt und E.ON haben weiter unterschiedliche Auffassungen in der Sache, die Einigung erfolgte aber zur Vermeidung langwieriger Rechtsstreitigkeiten.

Die Verfahren wegen des Verdachts missbräuchlich überhöhter Gaspreise für Haushalts- und Gewerbekunden betreffen die Preisgestaltung in den Jahren 2007 und 2008 und wurden unter anderem auf Grundlage des neu eingeführten § 29 GWB eingeleitet. Dieser sieht eine verschärfte Missbrauchsaufsicht für Energieunternehmen vor. Im Kartellverfahren tragen nun die Unternehmen die Beweislast für die sachliche Rechtfertigung. Die Vorschrift ist bis 2012 befristet.

Quelle: Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 6. Oktober 2008

Montag, 28. April 2008

Bundesgerichtshof verhandelt Lottokartell am 29. April 2008

Verhandlungstermin: 29. April 2008

KVR 54/07

BKartA – B 10-92713- Kc-148/05 (WuW/E DE-V 1251)

OLG Düsseldorf – VI – Kart 15/06 (V) (WuW/E DE-R 2003)

Wettbewerbsbeschränkungen beim Lottovertrieb


Der Bundesgerichtshof hat erstmals in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen, ob das Regionalitätsprinzip (vgl. zur Entscheidung im Eilverfahren: Pressemitteilung Nr. 85/2007) und die Beschränkung der Tätigkeit gewerblicher Spielvermittler im staatlichen Lottovertrieb mit dem Kartellrecht vereinbar sind.

In Deutschland ist die Veranstaltung und Durchführung von Sportwetten und Lotterien bislang grundsätzlich den von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften vorbehalten. Die Lottogesellschaften haben sich im "Deutschen Lotto- und Totoblock" (DLTB) zusammengeschlossen und ihre Zusammenarbeit im sog. Blockvertrag geregelt. Nach § 2 des Blockvertrages dürfen die Lottogesellschaften Lotterien und Sportwetten nur innerhalb ihres jeweiligen Landesgebiets veranstalten (Regionalitätsprinzip). Entsprechend gestattete § 5 Abs. 3 des bisher geltenden Lotteriestaatsvertrages von 2004 den Lottogesellschaften die Veranstaltung und Durchführung von öffentlichen Glücksspielen in einem anderen Bundesland nur mit dessen Zustimmung.

§ 4 des sog. Regionalisierungsstaatsvertrags sieht vor, dass die von gewerblichen Spielvermittlern vermittelten Lotterieeinnahmen unter den Lottogesellschaften entsprechend den von diesen jeweils im Übrigen erzielten Spieleinsätzen verteilt werden.

Nachdem gewerbliche Spielvermittler dazu übergegangen waren, Spieleinsätze auch über Annahmestellen in Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen entgegen zu nehmen, befasste sich der Rechtsausschuss des DLTB mit der Zulässigkeit dieses so genannten terrestrischen Vertriebs. Als Ergebnis der Beratungen hat der Rechtsausschuss die Lottogesellschaften aufgefordert, Umsätze, die – nach seiner Auffassung rechtswidrig - durch terrestrischen Vertrieb gewerblicher Vermittler erzielt worden sind, nicht anzunehmen.

Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 23. August 2006 die Beachtung des Regionalitätsprinzips als Verstoß gegen Art. 81 EG beanstandet. Es hat ferner festgestellt, dass die Aufforderung des Rechtsausschusses, Umsätze aus terrestrischem Vertrieb gewerblicher Vermittler nicht anzunehmen, gegen Art. 81 EG, § 1 GWB und gegen § 21 Abs. 1 GWB und Art. 82 EG verstößt. Dem DLTB und den Lottogesellschaften hat das Bundeskartellamt untersagt, Lottogesellschaften aufzufordern, durch terrestrische Vermittlung gewerblicher Spielvermittler erzielte Spielumsätze generell nicht anzunehmen. Den Lottogesellschaften hat es verboten, der entsprechenden Aufforderung des Rechtsausschusses nachzukommen. Ferner hat es den Lottogesellschaften untersagt, ihr jeweiliges Vertriebsgebiet in Beachtung von § 2 Blockvertrag und § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag 2004 sowie der Landesgesetze zum Glücksspielwesen auf das Gebiet des Bundeslandes zu beschränken, in dem sie über eine Genehmigung für die von ihnen angebotenen Glücksspiele verfügen, und ihren Internetvertrieb aus diesem Grund auf Spielteilnehmer aus ihrem jeweiligen Bundesland zu beschränken. Schließlich hat das Bundeskartellamt die Verteilung der Einnahmen nach dem Regionalisierungsstaatsvertrag als Verstoß gegen Art. 81 EG beanstandet. Es hat den Lottogesellschaften u. a. untersagt, den Bundesländern die Höhe der von den gewerblichen Spielvermittlern stammenden Einnahmen zum Zweck der Regionalisierung mitzuteilen.

Das OLG Düsseldorf hat die gegen die Verfügung des Bundeskartellamts eingelegten Beschwerden mit Beschluss vom 8. Juni 2007 überwiegend zurückgewiesen. Allerdings hat es anerkannt, dass die Bundesländer aus ordnungsrechtlichen Gründen eine Tätigkeit von Lottogesellschaften anderer Bundesländer auch präventiv untersagen können.

Gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf haben der DLTB und die betroffenen Lottogesellschaften Rechtsbeschwerde und das Bundeskartellamt Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs wird hierüber am 29. April 2008 verhandeln. Er wird sich dabei gegebenenfalls auch mit dem neuen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen zu befassen haben, der zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist (vgl. etwa LT NRW, Drucks. 14/4849). Dieser sieht in § 4 Abs. 4 ein Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet vor. Von einem Land erteilte Genehmigungen für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen gelten weiterhin nur für dessen Gebiet (§ 9 Abs. 4 Satz 1).

Quelle: BGH

Mittwoch, 6. Februar 2008

Wettbewerbsbeschränkungen beim Lottovertrieb

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 22/2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 29. April 2008

KVR 54/07

BKartA – B 10-92713- Kc-148/05 (WuW/E DE-V 1251) ./. OLG Düsseldorf – VI – Kart 15/06 (V) (WuW/E DE-R 2003)

Wettbewerbsbeschränkungen beim Lottovertrieb


Der Bundesgerichtshof hat erstmals in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen, ob das Regionalitätsprinzip (vgl. zur Entscheidung im Eilverfahren: Pressemitteilung Nr. 85/2007) und die Beschränkung der Tätigkeit gewerblicher Spielvermittler im staatlichen Lottovertrieb mit dem Kartellrecht vereinbar sind.

In Deutschland ist die Veranstaltung und Durchführung von Sportwetten und Lotterien bislang grundsätzlich den von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften vorbehalten. Die Lottogesellschaften haben sich im "Deutschen Lotto- und Totoblock" (DLTB) zusammengeschlossen und ihre Zusammenarbeit im sog. Blockvertrag geregelt. Nach § 2 des Blockvertrages dürfen die Lottogesellschaften Lotterien und Sportwetten nur innerhalb ihres jeweiligen Landesgebiets veranstalten (Regionalitätsprinzip). Entsprechend gestattete § 5 Abs. 3 des bisher geltenden Lotteriestaatsvertrages von 2004 den Lottogesellschaften die Veranstaltung und Durchführung von öffentlichen Glücksspielen in einem anderen Bundesland nur mit dessen Zustimmung.

§ 4 des sog. Regionalisierungsstaatsvertrags sieht vor, dass die von gewerblichen Spielvermittlern vermittelten Lotterieeinnahmen unter den Lottogesellschaften entsprechend den von diesen jeweils im Übrigen erzielten Spieleinsätzen verteilt werden.

Nachdem gewerbliche Spielvermittler dazu übergegangen waren, Spieleinsätze auch über Annahmestellen in Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen entgegen zu nehmen, befasste sich der Rechtsausschuss des DLTB mit der Zulässigkeit dieses so genannten terrestrischen Vertriebs. Als Ergebnis der Beratungen hat der Rechtsausschuss die Lottogesellschaften aufgefordert, Umsätze, die – nach seiner Auffassung rechtswidrig - durch terrestrischen Vertrieb gewerblicher Vermittler erzielt worden sind, nicht anzunehmen.

Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 23. August 2006 die Beachtung des Regionalitätsprinzips als Verstoß gegen Art. 81 EG beanstandet. Es hat ferner festgestellt, dass die Aufforderung des Rechtsausschusses, Umsätze aus terrestrischem Vertrieb gewerblicher Vermittler nicht anzunehmen, gegen Art. 81 EG, § 1 GWB und gegen § 21 Abs. 1 GWB und Art. 82 EG verstößt. Dem DLTB und den Lottogesellschaften hat das Bundeskartellamt untersagt, Lottogesellschaften aufzufordern, durch terrestrische Vermittlung gewerblicher Spielvermittler erzielte Spielumsätze generell nicht anzunehmen. Den Lottogesellschaften hat es verboten, der entsprechenden Aufforderung des Rechtsausschusses nachzukommen. Ferner hat es den Lottogesellschaften untersagt, ihr jeweiliges Vertriebsgebiet in Beachtung von § 2 Blockvertrag und § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag 2004 sowie der Landesgesetze zum Glücksspielwesen auf das Gebiet des Bundeslandes zu beschränken, in dem sie über eine Genehmigung für die von ihnen angebotenen Glücksspiele verfügen, und ihren Internetvertrieb aus diesem Grund auf Spielteilnehmer aus ihrem jeweiligen Bundesland zu beschränken. Schließlich hat das Bundeskartellamt die Verteilung der Einnahmen nach dem Regionalisierungsstaatsvertrag als Verstoß gegen Art. 81 EG beanstandet. Es hat den Lottogesellschaften u. a. untersagt, den Bundesländern die Höhe der von den gewerblichen Spielvermittlern stammenden Einnahmen zum Zweck der Regionalisierung mitzuteilen.

Das OLG Düsseldorf hat die gegen die Verfügung des Bundeskartellamts eingelegten Beschwerden mit Beschluss vom 8. Juni 2007 überwiegend zurückgewiesen. Allerdings hat es anerkannt, dass die Bundesländer aus ordnungsrechtlichen Gründen eine Tätigkeit von Lottogesellschaften anderer Bundesländer auch präventiv untersagen können.

Gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf haben der DLTB und die betroffenen Lottogesellschaften Rechtsbeschwerde und das Bundeskartellamt Anschluss-rechtsbeschwerde eingelegt. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs wird hierüber am 29. April 2008 verhandeln. Er wird sich dabei gegebenenfalls auch mit dem neuen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen zu befassen haben, der zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist (vgl. etwa LT NRW, Drucks. 14/4849). Dieser sieht in § 4 Abs. 4 ein Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet vor. Von einem Land erteilte Genehmigungen für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen gelten weiterhin nur für dessen Gebiet (§ 9 Abs. 4 Satz 1).

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Bundesgerichtshof entscheidet über Lottokartell

von Martin Arendts

Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft Wettbewerbsbeschränkungen beim Lottovertrieb. Der BGH muss darüber entscheiden, ob der staatliche Lottovertrieb mit dem Kartellrecht vereinbar ist. Nach Ansicht des Bundeskartellamts handelt es sich nämlich bei den im sog. Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen Landeslotteriegesellschaften um ein den Wettbewerb beschränkendes Kartell.

In dem Verfahren geht es um das so genannte Regionalitätsprinzip (nach dem sich die Landeslotteriegesellschaften gegenseitig keine Konkurrenz machen und den deutschen Glücksspielmarkt unter sich aufteilen) sowie um die Beschränkung der Tätigkeit gewerblicher Spielvermittler. Die Verhandlung vor dem BGH ist laut Mitteilung des Gerichts auf den 29. April 2008 angesetzt.

Die Veranstaltung und Durchführung von Sportwetten und Lotterien ist in Deutschland bislang grundsätzlich den Lottogesellschaften vorbehalten. Laut einer Kartellabsprache der Lottogesellschaften (sog. Blockvertrag) dürfen Lotterien und Sportwetten nur innerhalb des jeweiligen Landesgebiets veranstaltet werden (Regionalitätsprinzip). Dieses Prinzip hatte das Bundeskartellamt im August 2006 beanstandet und einen Untersagungsbescheid erlassen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Tätigkeit gewerblicher Spielvermittler: Der Deutsche Lotto- und Totoblock hatte die Lottogesellschaften angewiesen, die von den Vermittlern in Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen gesammelten Einsätze nicht anzunehmen. Auch dies hatte das Bundeskartellamt als wettbewerbswidrig untersagt.

Beschwerden der Gesellschafter des Deutschen Lotto- und Totoböocks gegen die Untrersagungsverfügung des Kartellamts hatte der Kartellsenat des Oberlandesgericht Düsseldorf überwiegend zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts sowie die Anschlussbeschwerde des Kartellamts wird nun vor dem BGH verhandelt.

Donnerstag, 29. November 2007

Bundeskartellamt setzt klaren Maßstab für das Unter-Einstandspreis-Verbot

Pressemeldung des Bundeskartellamtes vom 30.10.2007

Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 25. Oktober festgestellt, dass das EDEKA-Tochterunternehmen Netto Marken-Discount gegen das Verbot des nicht nur gelegentlichen Verkaufs unter Einstandspreis verstoßen hat. Das Bundeskartellamtes hat hier präzisiert, dass ein Verstoß gegen das „nicht nur gelegentliche“ Anbieten zu Unter-Einstandspreisen immer dann vorliegt, wenn ein solches Angebot in mehr als in drei Kalenderwochen innerhalb eines halben Jahres angeboten wird.

Das Unternehmen hat im Dezember 2006 und im Januar und Februar 2007 verschiedene Milchprodukte unter den jeweiligen Einstandspreisen angeboten. Die Verkaufspreise lagen teilweise bis nahezu 40% darunter. Netto Marken-Discount hat innerhalb eines Zeitraumes von zehn Wochen mindestens vier – jeweils einwöchige - Werbeaktionen in ihrem gesamten Verkaufsgebiet durchgeführt. Damit lagen keine „nur gelegentlichen“ Einzelaktionen vor, sondern anhaltende Aktionen, die geeignet waren, kleine und mittlere Wettbewerber der EDEKA zu behindern. Auch kurzfristige Angebote fallen unter das Kriterium „nicht nur gelegentlich“, wenn sie – mit Unterbrechungen – über einen längeren Zeitraum fortgeführt werden. Im Wiederholungsfall droht EDEKA nun ein Bußgeldverfahren.

Kartellamtspräsident Dr. Heitzer: „Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass das Bundeskartellamt mit dem derzeit geltenden Instrumentarium in der Lage ist, das Ziel des Schutzes kleiner und mittlerer Unternehmen vor Verdrängung durch marktmächtige Unternehmen zu erreichen. Mit dem hier gesetzten klaren Maßstab wird einerseits für marktmächtige Unternehmen Rechtssicherheit geschaffen und andererseits die effektive und zügige Durchsetzung des Rechts zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen verbessert. Da nicht auf Dauer angelegte Werbeaktionen weiterhin möglich bleiben, kommt dies auch dem Verbraucher zugute.“

Bundeskartellamt untersagt Erwerb von Anteilen des Landes Rheinland-Pfalz an der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH

Pressemeldung des Bundeskartellamtes vom 29.11.2007

Das Bundeskartellamt hat den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung von 51% durch das Land Rheinland-Pfalz an der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH untersagt. Die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH ist die einzige Lottogesellschaft in Deutschland, an der noch keine staatliche Mehrheitsbeteiligung besteht. Anteilseigner sind derzeit die drei rheinland-pfälzischen Sportbünde.

Die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH verfügt mit ihren Lotterieprodukten wie Zahlenlotto, Spiel 77, Super 6, Keno und GlücksSpirale, die sie über mehr als 1.200 Annahmestellen vertreibt, auf dem rheinland-pfälzischen Lotteriemarkt über eine marktbeherrschende Stellung. Mit der Nord- und der Süddeutschen Klassenlotterie, den beiden Fernsehlotterien Aktion Mensch und ARD-Fernsehlotterie sowie über die gewerblichen Spielvermittler existiert auf diesem Markt nur ein geringer Restwettbewerb. Zudem bestehen wegen der starken Regulierung von Lotterien durch den geltenden Lotteriestaatsvertrag und den zukünftigen Glücksspielstaatsvertrag, der am 1. Januar 2008 in Kraft treten soll, hohe rechtliche und tatsächliche Marktzutrittsschranken.

Durch die Mehrheitsbeteiligung des Landes Rheinland-Pfalz wäre es zu einer Verstärkung dieser marktbeherrschenden Stellung gekommen. Stärkster Wettbewerber auf dem rheinland-pfälzischen Lotteriemarkt ist die Süddeutsche Klassenlotterie, die von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen getragen wird. Durch den Zusammenschluss wäre eine strukturelle Verbindung zwischen Lotto Rheinland-Pfalz GmbH und Süddeutscher Klassenlotterie entstanden, die den bisher bestehenden Wettbewerb weitgehend beseitigt hätte. Da die Trägerländer der Süddeutschen Klassenlotterie mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz zudem die jeweiligen Landeslottogesellschaften kontrollieren, wäre auch der aktuelle und potenzielle Wettbewerb zwischen der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH und den Landeslottogesellschaften dieser Trägerländer vermindert worden. Dies hätte nicht nur die marktbeherrschende Stellung der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH auf dem rheinland-pfälzischen Lotteriemarkt weiter abgesichert, sondern auch zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellungen der Landeslottogesellschaften der fünf anderen Trägerländer auf den jeweiligen Landeslotteriemärkten geführt.

Das Bundeskartellamt hat mit dieser Entscheidung erneut deutlich gemacht, dass auch stark regulierte Bereiche wie das Glücksspielwesen keine "wettbewerbsfreien Zonen" sind. Das Kartellrecht, hier die Fusionskontrolle, ist ohne Einschränkungen anwendbar.